Reisebedingungen

Sehr geehrter Reisegast,

bevor Sie Ihre Reise buchen, lesen Sie sich bitte diese Reisebedingungen genau durch. Sie werden, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, Inhalt des im Buchungsfalle zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter, der namentlich unter dem Pauschalangebot aufgeführt ist, nachstehend „RV“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung an den Reisegast zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisegast die schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn dies der Gast durch ausdrückliche Erklärung, Leistung der Anzahlung oder Restzahlung oder durch Reiseantritt annimmt.
1.4 Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Leistungsverplichtung des RV

Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung des RV in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reisebeschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

3. Anzahlung und Restzahlung
3.1
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim Gast) und nach Erhalt der Eingangsbestätigung ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 % des Reisepreises pro Person.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zahlungsfällig.
3.3 Anzahlung und Restzahlung sind erst dann zahlungsfällig, wenn Ihnen von dem RV ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB übergeben wurde. Die Plicht zur Übergabe des Sicherungsscheins entfällt, wenn
a) das Pauschalangebot nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und nicht mehr als € 75,- kostet,
b) Inhalt der vertraglichen Leistungen des RV keine Beförderungsleistungen vom Wohnsitz des Gastes zum Urlaubsort sind und vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird
c) Der RV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

4. Leistungsänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von dem RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungs trägern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

6.1 Der Reisegast kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten.
6.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisegast, stehen dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
bis 29. Tag vor Reisebeginn 5 %
vom 29. bis 22. Tag 15 %
vom 21. bis 15. Tag 25 %
vom 14. bis 7. Tag 50 %
vom 6. Tag bis Anreisetag 75 %
6.3 Dem Reisegast ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.4 Der RV behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
6.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
6.6
Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsart vorgenommen (Umbuchung), so erhebt der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 25,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist er folgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeiti ger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.

Reiserücktritt

7. Rücktritt durch den RV
7.1 Der RV kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV oder seiner Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis  er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Der RV ist verp. ichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Die Mindestteilnehmerzahl wird in der Buchungsbestätigung angegeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben verwiesen
c) Ein Rücktritt des RV später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

8. Obliegenheiten und Kündigung des Reisegastes

8.1 Der Reisegast ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisegast obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisegast den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisegast bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird
8.3 Der Reisegast ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur nach Ende des Aufenthalts gegenüber dem RV, der namentlich unter dem Pauschalangebot aufgeführt ist, erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

9. Haftung
9.1
Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der RV für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang  mit Leistungen,
a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder
b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)

10. Verjährung, Abtretungsverbot
10.1
Ansprüche des Reisegastes gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisegastes aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisegast und dem RV Verhandlungen über geltend gemachten Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisegast oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

11. Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Der Reisegast kann den RV nur an deren Sitz verklagen.
11.2
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
11.3 Für Klagen des RV gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

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