Sehr geehrte Gäste,
die Touristik GmbH „Südliches Ostfriesland“, nachstehend „TSO“ abgekürzt, vermittelt als Reservierungsstelle Hotelzimmer und Ferienunterkünfte entsprechend dem aktuellen Buchungsangebot. Vertragliche Beziehungen entstehen direkt zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast. Die nebenstehenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen dem Beherbergungsbetrieb, nach folgend „BHB“ abgekürzt und Ihnen zustande kommenden Beherbergungsvertrages.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen für Beherbergungsleistungen
1. Abschluss des Beherbergungsvertrages, Stellung der TSO
1.1 Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem BHB, dieser durch die TSO als Vermittler vertreten, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.
1.2 Der Beherbergungsvertrag mit dem BHB kommt mit der Buchungsbestätigung zustande, welche die TSO (Touristik GmbH „Südl. Ostfriesland“) als Vertreter des BHB vornimmt.
1.3 Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mitaufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrücklicheund gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Die TSO hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der gebuchten Unterkunftsleistung.
2. Reservierungen
2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Gast zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der TSO als Vertreter des BHB möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff.1.1 und 1.2 grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag.
2.2 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt der TSO Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der TSO. Erfolgt die Mitteilung so gilt Ziff. 1.2 entsprechend.
3. Rücktritt
3.1 Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils, bestehen. Der BHB hat sich eine anderweitige Verwendung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
3.2 Die Rechtsprechung erkennt an, dass die ersparten Aufwendungen vom BHB wie folgt pauschal angesetzt werden können:
Bei Übernachtung 10%
Bei Übernachtung/Frühstück 10%
Bei Halbpension 20%
Bei Vollpension 40%
des vereinbarten Gesamtpreises.
3.3 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherungwird dringend empfohlen.
3.4 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die TSO (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
4. Preise/Leistungen
4.1 Die in der Buchungsbestätigung angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben.
4.2 Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
4.3 Die Daten der Unterkunftsanzeigen beruhen auf Vermieterangaben. Die TSO übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten keine Haftung.
5. Bezahlung
5.1 Der gesamte Aufenthaltspreis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Abreise zahlungsfällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Der BHB kann bei Aufenthalten von mehr als einer Woche eine Zwischenabrechnung erstellen, welche sofort zur Zahlung fällig ist.
6. Haftung des BHB und der TSO
6.1 Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben – und nach vertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt,a) soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oderb) soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
6.2 Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6.3 Die TSO haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung. Für die Erbringung der gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel der Leistungserbringunghaftet ausschließlich der BHB.
6.4 Eine eventuelle Haftung des BHB nach §§ 701 ff. BGB (Gastwirtshaftung) bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
7. Reklamationen, Verjährung
7.1 Soweit Beanstandungen auftreten, sollte sich der Gast zunächst an den jeweiligen BHB wenden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so soll der Gast die TSO verständigen, die sich um Abhilfe bemühen wird.
7.2 Ansprüche gegen den BHB und die TSO, ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, verjähren in einem Jahr ab dem Belegungsende. Schweben zwischen dem BHB oder der TSO und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjäh ung gehemmt bis der BHB, bzw. TSO oder der Gast die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand im Verhältnis zwischen dem Gast und dem BHB ist der Betriebsort des BHB.
8.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der TSO, bzw. dem BHB und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
8.3 Für Klagen der TSO gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der TSO maßgebend.





